Dr. Andreas Leupold LL. M. (UT)
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Dr. Andreas Leupold LL. M. (UT)
Rechtsanwalt | Wirtschaftsmediator
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Lindsay Lohan klagt wegen Benutzung ihres Bildnisses in GTA 5

25. Juli 2014

Hollywood Schauspielerin Lindsay Lohan die durch Filme wie „scary movie“ und ,„2 Broke Girls” bekannt geworden ist,  hatte sich bereits im Dezember 2013 darüber beschwert, dass in dem aktuellen Teil 5 des Videospiels „Grand Auto Theft“ eine Figur namens “Lacey Jonas” auftritt, die ihrer Person nachempfunden sei. Vielleicht hat die Tatsache, dass allein die aktuelle Fortsetzung der „Grand Theft Auto“ Saga nur 24 Stunden benötigte, um Erlöse in Höhe von 800 Millionen US Dollar zu generieren dazu beigetragen, dass die Schauspielerin nunmehr Klage gegen die Hersteller und Vertreiber des Spiels, Take-Two Interactive Software Inc. und Rockstar Games in New York erhoben hat. In der Klageschrift beanstandet Lindsay Lohan, dass sich die Beklagten wissentlich und ohne ihre vorherige Zustimmung ihr Bildnis angeeignet hätten, indem sie dieses und ihre „Bildschirmpersönlichkeit“ in ihren Videospielen benutzt hätten. Lohan verlangt dafür nun den in Europa unbekannten Straf-schadensersatz („Punitive Damages“) und einen Teil der unter Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte erzielten Erlöse.

In Anbetracht von Lindsay Lohan´s früheren Gerichtsverfahren, die für den Star nicht allzu erfolgreich verliefen, wurden  Stimmen laut, die die nunmehr eingereichte Klage nur für einen Publicity-Gag halten und davon ausgehen, dass die Klage abgewiesen wird. Aber ist das wirklich zu erwarten? Lohan´s Klage stützt sich auf Abschnitt 50 und 51 des New York Code (NYC), der die Privatsphäre natürlicher Personen schützt. Sec. 50 NYC sieht vor, dass eine natürliche Person, Firma oder Gesellschaft, die den Namen oder das Bildnis einer lebenden Person für Werbezwecke oder für kommerzielle Zwecke benutzt, ohne zuvor deren Zustimmung einzuholen, sich eines Vergehens („misedeanour“) schuldig macht.  Gemäß Art. 51 NYC kann jeder von einer solchen Handlung Betroffene Unterlassung und Schadensersatz vom Verletzer verlangen. Sofern das New Yorker Gericht der Argumentation der Klageschrift folgt und der Rechtstreit –wie aber zu erwarten– nicht einvernehmlich beigelegt wird, werden  die Beklagten also einige Änderungen am erfolgreichsten Videospiel aller Zeiten vornehmen müssen, um dieses weiter vertreiben zu können. Obgleich ein solches Urteil nur den unveränderten Vertrieb des Spiels in den USA  unterbinden würde, könnte sich die Klägerin im Falle eines für sie günstigen Verfahrensausgangs ermutigt fühlen, auch gegen den Verkauf des Spiels in der EU vorzugehen. In Deutschland, dem mit 23 Millionen aktiven Spielern größten Gaming Markt Europas, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Bildnisse natürlicher Personen nicht ohne deren Zustimmung für kommerzielle Zwecke benutzt werden dürfen (vgl. z.B. das Urteil des LG Hamburg, ZUM 2003, 689, mit dem die Verwendung einer Oliver Kahn nachempfundenen Torwartfigur im Videospiel “FIFA Soccer Worldcup 2002” untersagt wurde und die Entscheidung des  OLG München, ZUM 2003, 139 die dem Tennisspieler Boris Becker Schadensersatz für die unbefugte Benutzung seines Bildnisses zu Werbezwecken zugesprochen hat).

Obwohl sich der Ausgang des von Lindsay Lohan nunmehr anhängig gemachten Gerichtsverfahrens nicht vorhersagen lässt, steht eines schon fest: Spieleentwickler und Publisher müssen sorgfältig prüfen, ob sie (vermeintlich) fiktive Spielcharaktere realen Personen des öffentlichen Lebens nachbilden können und ob sie hierzu (wie regelmäßig) deren Zustimmung benötigen. Unabhängig von den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen müssen sie aber auch sicher stellen, dass sie über alle Rechte an den Spieleinhalten wie Grafiken, Bildern und Musikwerken verfügen, die in die Spiele eingebunden werden.

 

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