Generalanwalt Cruz Villalon lehnt Filterpflichten für Internet-Provider ab
08. April 2013
Mit seinen kürzlich zunächst nur in französischer Sprache veröffentlichten Schlussanträgen in der Rechtssache C-70/10 Scarlet Extended SA ./. Sabam (abrufbar unter www.curia.europa.eu) hat sich Generalanwalt Cruz Villalon gegen eine Verpflichtung der Host-Provider zur Filterung der von Nutzern eines Telemediendienstes verbreiteten Inhalte ausgesprochen.Hintergrund des Verfahrens ist ein Rechtsstreit zwischen einem Internet Access-Provider und der Belgischen Verwertungsgesellschaft der Musikkomponisten und Verleger Sabam. Sabam verlangte von Scarlet die Unterbindung sog. „peer-to-peer“-Netzwerke, mit denen urheberrechtsverletzende Kopien von Musikwerken über das Internet ausgetauscht wurden.
Dies sollte im Wege eines Systems zur Filterung und Blockierung rechtsverletzender Dateien geschehen, zu dessen Implementierung der Provider nach Auffassung der Verwertungsgesellschaft Sabam verpflichtet ist.
Generalanwalt Cruz Villalon vermochte sich dieser Forderung nicht anzuschließen und legte überzeugend dar, warum die Auferlegung einer solchen Filterpflicht nicht in Betracht kommt: Sie würde nicht nur die rechtlichen Belange einer unbegrenzten Zahl von Internet-Access Providern, Diensteanbietern und –nutzern berühren, sondern dem Diensteanbieter auch Kosten der Rechtsverfolgung auferlegen, die für gewöhnlich vom Rechteinhaber zu tragen sind und durch die Androhung von Ordnungsgeldern besondere wirtschaftliche Bedeutung erlangen (Schlussanträge Randnr. 62, 64).
Eine derartige Verpflichtung würde nicht nur gegen den Gesetzesvorbehalt verstoßen (Schlussanträge Randnr. 67), sondern obendrein gegen Artikel 5 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation), der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicherzustellen(Schlussanträge Randnr. 83).
Insbesondere die Verpflichtung zur Blockierung bestimmter Inhalte die in der Kontrolle der gesamten elektronischen Kommunikation münden würde, stellt zudem eine Beschränkung im Sinne von Artikel 11 dar.