Dr. Andreas Leupold LL. M. (UT)
Leupold Legal
Deutsch
English
Dr. Andreas Leupold LL. M. (UT)
Rechtsanwalt | Wirtschaftsmediator
Best Lawyers® 2023 Germany

Reform des Urhebervertragsrecht: Faire Vergütung für Kreative

16. März 2016

Die Bundesregierung hat heute den von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung beschlossen.

Das Urhebervertragsrecht regelt die Rahmenbedingungen für Verträge zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern einerseits und Verwertern andererseits, also beispielsweise mit Verlagen, Plattenfirmen oder Sendeunternehmen. Es ist damit die Grundlage für die Einkünfte und Honorare der Kreativen, und regelt zugleich den Erwerb der erforderlichen Rechte für die Unternehmen der Kulturwirtschaft.

Dazu der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas:

„Mit dem Urhebervertragsrecht reformieren wir einen Kernbereich unserer Kulturwirtschaft.

Wir wollen die Kreativen im Land stärken. Urheber und ausübende Künstler sollen für ihre Leistungen künftig fairer bezahlt werden. Ihr Anspruch auf eine angemessene Vergütung steht bislang zwar im Gesetz, ist aber viel zu selten Wirklichkeit. Unsere Reform hilft den Kreativen, ihre Ansprüche auch durchzusetzen.

Denn: Kreative müssen von ihrer Arbeit leben können. Gute Arbeit und faire Bezahlung brauchen wir nicht nur in Industrie und Dienstleistung. Wir brauchen sie auch in der Kultur- und Kreativwirtschaft.

Mit unserem Gesetzentwurf sorgen wir dafür, dass sich Urheber und Verwerter wieder auf Augenhöhe begegnen. Wir stärken die Position der Kreativen, ohne die Geschäftsmodelle der Verwerter zu gefährden.“

Zum Hintergrund:

Viele Kreative sind freiberuflich tätig, ihre wirtschaftliche Lage ist trotz hervorragender Ausbildung und qualifizierter Leistungen oft prekär. Das geltende Recht sieht zwar schon seit dem Jahr 2002 eine „angemessene Vergütung“ vor, in der Realität bekommen Kreative aber nicht immer, was ihnen zusteht.

Häufig müssen sich Kreative nach wie vor auf Vertragsbedingungen einlassen, mit denen sie alle Rechte am Werk beziehungsweise an ihren Leistungen gegen eine unangemessene Einmalzahlung aus der Hand geben („Total Buy-Outs“). Hierdurch wird eine faire Beteiligung der Urheber an der Verwertung insbesondere dann unterlaufen, wenn mehrfache Nutzungen ohne entsprechende Vergütung erfolgen und die Rechtseinräumung die gesamte Schutzdauer umfasst, also nicht selten einen Zeitraum von mehr als 100 Jahren.

Vor allem freiberuflich tätigen Urhebern fehlt oft die Markt- und Verhandlungsmacht, um den gesetzlich verankerten Anspruch auf angemessene Vergütung im Streitfall auch tatsächlich durchzusetzen. Ihnen droht, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen, häufig ein faktischer Boykott („Blacklisting“): Sie laufen Gefahr, keine Folgeaufträge mehr zu erhalten, wenn sie ihre gesetzlichen Ansprüche individuell einfordern.

Ziel der Reform ist die Stärkung der Vertragsparität: Es geht um die faire Beteiligung an den Erlösen der Verwertung von kreativen Leistungen, sichergestellt durch individualvertragliche und kollektivrechtliche Mechanismen.

Der Gesetzentwurf sieht folgende zentrale Regelungen vor:

  • Urheber erhalten ein ausdrücklich geregeltes gesetzliches Recht auf Auskunft über erfolgte Nutzungen. Kreative sollen wissen wieviel mit ihrer Leistung verdient wird. Das ist wichtig, denn wenn ihre bisherige Vergütung in einem Missverhältnis zu den Einnahmen steht, kann ihnen eine Nachzahlung zustehen.
  • Der Grundsatz der angemessenen Vergütung auch für die mehrfache Nutzung eines Werks oder einer künstlerischen Darbietung wird gestärkt. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass auch die Häufigkeit der Nutzung ein Kriterium zur Bestimmung eines fairen Honorars ist. Nutzt der Verwerter mehrfach, beispielsweise in verschiedenen Online-Medien, muss dies bei der Vergütung berücksichtigt werden.
  • Der Urheber, der dem Verwerter gegen eine pauschale Vergütung ein Exklusivrecht eingeräumt hat, erhält das Recht, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren auch anderweitig zu vermarkten. Der erste Vertragspartner ist zur weiteren Verwertung befugt.
  • Von diesen gesetzlichen Regelungen kann zum Nachteil des Urhebers nur abgewichen werden, soweit dies durch gemeinsame Vergütungsregeln oder Tarifverträge vorgesehen ist, die von Verbänden auf gleicher Augenhöhe fair ausgehandelt worden sind.
  • Die Regeln zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln durch die Verbände von Kreativen und Verwertern sollen gestrafft werden, damit es schneller als bisher zu kollektiven Absprachen kommt.
  • Die Reform führt ein Verbandsklagerecht für Urheberverbände ein, um die tatsächliche Durchsetzung von vereinbarten Vergütungsregelungen zu erleichtern. Wenn diese Regelungen in Verträgen mit einzelnen Künstlern unterlaufen werden, dann kann sein Verband in Zukunft dagegen vorgehen. Der einzelne Künstler ist künftig nicht mehr auf sich allein gestellt ist, wenn es darum geht, sein Recht auf eine faire Bezahlung durchzusetzen.

Aktuelle Gesetzgebungsverfahren - Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung 

Quelle: Pressemitteilung BMJV vom 16.03.2016, abrufbar unter
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/03162016_Urhebervertragsrecht.html

 

Zurück zur Übersicht

TOP