Dr. Andreas Leupold LL. M. (UT)
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Dr. Andreas Leupold LL. M. (UT)
Rechtsanwalt | Wirtschaftsmediator
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EUGH: Urteil in der Rechtssache C-375/14 - Rosanna Laezza/Italien

28. Januar 2016

Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, wenn sie den Konzessionär dazu verpflichtet, die Ausstattungen zur Annahme von Wetten einem anderen unentgeltlich zu überlassen

Das nationale Gericht hat die Verhältnismäßigkeit einer solchen Regelung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls, wie etwa des Marktwerts der Vermögensgegenstände, die Gegenstand der Überlassungsverpflichtung sind, zu prüfen

Nach den italienischen Rechtsvorschriften ist die Ausübung von Tätigkeiten der Spielannahme und -verwaltung vom Erhalt einer Konzession und einer polizeilichen Genehmigung abhängig. Jeder Verstoß gegen diese Rechtsvorschriften ist strafbar.

Im Jahr 2012 führte Italien ein Ausschreibungsverfahren zur Erteilung neuer Konzessionen durch. Der Vertragsentwurf für die Vergabe von Konzessionen, der der Ausschreibung beigefügt war, sieht u. a. vor, dass der Konzessionär bei Ablauf, Entzug oder Widerruf der Konzession verpflichtet ist, die materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen.

Stanley International Betting, eine britische Gesellschaft, und ihre maltesische Tochtergesellschaft, Stanleybet Malta, sind in Italien über so genannte „Datenübertragungszentren“ auf dem Gebiet der Annahme von Wetten tätig. Seit etwa 15 Jahren üben die Inhaber der Datenübertragungszentren diese Tätigkeit in Italien in der vertraglichen Form eines Auftrags aus, ohne über eine Konzession oder eine polizeiliche Genehmigung zu verfügen1.

Im Jahr 2014 stellte sich bei einer in den Räumlichkeiten eines von Frau Rosanna Laezza betriebenen, mit Stanleybet Malta verbundenen Datenübertragungszentrums durchgeführten Kontrolle heraus, dass dort ohne Genehmigung Wetten angenommen wurden. Die Polizei beschlagnahmte daraufhin einige der EDV-Ausstattungen für die Entgegennahme und die Übertragung von Wetten.

Im Rahmen der Entscheidung über den Antrag von Frau Laezza auf Aufhebung dieses Beschlagnahmebeschlusses möchte das Tribunale di Frosinone (Landesgericht Frosinone, Italien) wissen, ob die neuen Konzessionen, insbesondere im Hinblick auf die den neuen Konzessionären auferlegte Verpflichtung, die Ausstattungen für die Annahme von Wetten bei Ablauf, Entzug oder Widerruf der Konzession einem anderen unentgeltlich zu überlassen, mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof fest, dass die Überlassungsverpflichtung nicht diskriminierend ist, weil sie unterschiedslos für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt, die an der im Jahr 2012 durchgeführten Ausschreibung teilgenommen haben.

Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass eine solche Verpflichtung die Ausübung der Tätigkeit der Annahme von Wetten weniger attraktiv machen kann. Das Risiko für ein Unternehmen, die in seinem Besitz befindlichen Vermögensgegenstände einem anderen ohne finanzielle Entschädigung zum Gebrauch überlassen zu müssen, kann nämlich die Rentabilität seiner Investitionen zunichte machen und stellt folglich eine Beschränkung der vom Unionsrecht garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar.

Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass das Ziel, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, Beschränkungen der Grundfreiheiten rechtfertigen kann, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig sind, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

Im Rahmen des Ziels, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, kann die Verpflichtung zur Überlassung der Ausstattungen für die Entgegennahme und Übertragung von Wetten durch das Interesse an der Kontinuität der rechtmäßigen Tätigkeit der Wettannahme, durch die der Entwicklung einer rechtswidrigen Paralleltätigkeit Einhalt geboten werden soll, gerechtfertigt sein.

Im Fall des Entzugs oder des Widerrufs des Konzessionsvertrags kann die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Infrastruktur für die Spielverwaltung und -annahme an die autonome Staatsmonopolverwaltung (Agenzia delle dogane e dei Monopoli, ADM) oder an einen anderen Konzessionär eine verhältnismäßige Sanktionsmaßnahme sein.

Kommt es hingegen aufgrund des bloßen Ablaufs der Konzession zur Beendigung der Tätigkeit, wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht unbedingt gewahrt, weil das Ziel der Kontinuität der Tätigkeit auch durch weniger belastende Maßnahmen (wie etwa die Verpflichtung zur entgeltlichen Überlassung der Vermögensgegenstände zum Marktwert) erreicht werden kann.

Das nationale Gericht wird also zu beurteilen haben, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, wobei es unter anderem den Marktwert der Vermögensgegenstände, die Gegenstand der Überlassungsverpflichtung sind, zu berücksichtigen hat.

Schließlich legt die Bestimmung, die vorsieht, dass die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, nur „[a]uf ausdrückliches Verlangen der ADM“, und nicht systematisch erfolgt, die Bedingungen und Modalitäten, nach denen ein solches Verlangen zum Ausdruck gebracht werden muss, nicht näher fest. Daraus folgt, dass es dieser Bestimmung an Transparenz mangelt, was zu einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit führen könnte.

Das Urteil vom heutigen Tag betrifft allerdings nur die Vereinbarkeit der unentgeltlichen Überlassungsverpflichtung und zielt nicht darauf ab, das neue Konzessionierungssystem, das 2012 im italienischen Glücksspielsektor eingeführt wurde, insgesamt in Frage zu stellen.

1 Vor den italienischen Gerichten haben die beiden Gesellschaften mit Erfolg die Aufhebung der letzten Ausschreibung für Glücksspielkonzessionen beantragt und haben die Durchführung einer neuen Ausschreibung im Jahr 2012 erreicht (vgl. hierzu Urteile des Gerichtshofs vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, Pressemitteilung Nr. 12/12, und vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting Ltd u. a., C-463/13, Pressemitteilung Nr. 10/15).

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Quelle: Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28.01.2016, abrufbar unter
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-01/cp160006de.pdf

 

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