Dr. Andreas Leupold LL. M. (UT)
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Dr. Andreas Leupold LL. M. (UT)
Rechtsanwalt | Wirtschaftsmediator
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Das neue europäische Kaufrecht – Chance für den Mittelstand

15. April 2013

Wer angesichts der erneuten Aufstockung des Euro-Rettungsschirmes und täglich neuer Zeitungsberichte über (nicht bestandene) Banken-Stresstests sowie die „Occupy Wallstreet Bewegung“ geneigt ist, sich der November-Depression hinzugeben, sollte einen Blick auf die Internet-Wirtschaft richten. Der Internet-Handel trotzt nämlich allen Krisen und befindet sich weiterhin auf Wachstumskurs: 85 Prozent aller Internetnutzer in Deutschland haben schon einmal online eingekauft und in der Altersgruppe der 30 bis 49-Jährigen kaufen mittlerweile 91% online ein, so das erfreuliche Ergebnis der aktuellen Bitkom-Studie zur Netzgesellschaft (abrufbar unter http://www.esales4u.de/2011/studie-internetnutzung-deutschland.php).

Neue gute Nachrichten gibt es auch aus Brüssel: Am 11.10.2011 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag für ein Europäisches Kaufrecht (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, KOM(2011) 635 endg., abrufbar unter http://ec.europa.eu/news/environment/111014_de.htm) vorgelegt. Den Entwurf kann man ohne Übertreibung als einen großen Schritt auf dem Weg zu einer einheitlichen Rechtsordnung für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr bewerten, da er erstmals verbindliche Regeln für den Abschluss von Verträgen im Internet bereitstellt und viele Fragen des Online-Shoppings beantwortet, deren Klärung bislang den Gerichten der Mitgliedstaaten oder der freien Parteivereinbarung überlassen wurden. Dem Vorschlag vorangegangen war die Erkenntnis, dass gerade die kleinen und mittleren Unternehmen vielfach noch zögern, ihre Produkte auch Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten anzubieten und die Verbraucher bei der Ausübung der ihnen bei Auslandsbestellungen zustehenden Rechte häufiger als erwartet auf Widerstand stoßen. So hat eine von den europäischen Verbraucherzentren durchgeführte und im September 2011 veröffentlichte Untersuchung („online cross-border mystery shopping – state of the e-union“, abrufbar unter www.ec.europa.eu) ergeben, dass zwar 94% aller über das Internet bestellten Artikel auch ordnungsgemäß ausgeliefert wurden, nicht wenige Versandhändler ihren Kunden aber kein Rückgaberecht einräumen wollten. Der Autor dieses Editorials kann dies aus eigener Erfahrung bestätigen, hat er doch schon einmal zwei Jahre nach ordnungsgemäßem Widerruf seiner Bestellung bei einem französischen Internet-Händler ein unfreundliches Inkassoschreiben aus Paris erhalten, mit dem er unter letzter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert wurde. Dasselbe kann jedem Verbraucher freilich auch beim Einkauf auf einer deutschen Website oder einem französischen Verbraucher beim Online-Shopping in Frankreich widerfahren. Angesichts solcher Probleme ist es jedoch wenig überraschend, dass ausweislich einer weiteren, bereits im März 2011 veröffentlichten Studie rund 40% der europäischen Verbraucher nicht im Ausland einkaufen, weil sie sich ihrer Rechte nicht sicher sind (Consumer attitudes towards cross-border trade and consumer protection analytical report, abrufbar unter http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_299_en.pdf).

Ungleich schwerer als ein Faux-pas beim Umgang mit der Ausübung von Verbraucherrechten wiegt gleichwohl der Umstand, dass sich im Zuge der nunmehr von der EU-Kommission durchgeführten Testkäufe 60% aller untersuchten Websites von vorneherein als ungeeignet für grenzüberschreitendes Einkaufen erwiesen, weil eine Lieferung in den Mitgliedstaat, in dem der Besteller seinen Wohnsitz hatte, abgelehnt wurde oder nicht durchführbar war. Dadurch entgeht den Unternehmen ein Umsatz von mindestens 26 Milliarden Euro. Der Grund für die Zurückhaltung der Händler, ihre Produkte auch in anderen EU-Ländern anzubieten, liegt der Studie zufolge hauptsächlich darin, dass bei der Gestaltung der Lieferbedingungen 26 nationale Rechtsordnungen beachtet sein wollen und etwa die Verbraucherschutzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, Amtsblatt Nr. L 144 vom 04/06/1997 S. 0019 – 0027, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu) von den Mitgliedstaaten durchaus unterschiedlich umgesetzt wurde. All das soll sich nun durch das einheitliche europäische Kaufrecht ändern, wobei den Händlern die Wahl gelassen wird, ob für den Vertrieb ihrer Produkte weiterhin nationales Recht gelten, oder das neue europäische Kaufrecht zur Anwendung gelangen soll. Entscheidet sich der Händler für das neue Recht, so muss er seine Kunden hierüber rechtzeitig vor Vertragsschluss mithilfe eines besonderen Standard-Informationsblatts informieren.

Sind damit nun alle Probleme des zwischenstaatlichen Handels gelöst? Natürlich nicht und das wäre wohl auch zu viel erwartet. So gilt das neue Recht nur insoweit für Dienstleistungen, als diese mit dem Erwerb von Waren verbunden sind (Art. 5 der Verordnung). Wer schon einmal, wie der Unterzeichner, bei der Kündigung eines Telefonanschlusses als einzige Reaktion ein Willkommenspaket von seinem italienischen Provider erhalten hat, mag sich einen breiteren Anwendungsbereich der Verordnung wünschen. Auch ist die Forderung der Bundesrechtsanwaltskammer, den Geltungsbereich der Verordnung auch auf andere Vertragstypen - Versicherungsverträge, Werkverträge, Leasingverträge etc. –auszudehnen nicht unberechtigt. Unabhängig hiervon erscheint es zumindest diskussionswürdig, ob sich das vom Gesetzgeber mit dem neuen europäischen Kaufrecht verfolgte Ziel, den grenzüberschreitenden Handel einfacher zu gestalten, angesichts eines Umfangs der Verordnung von immerhin 131 Seiten mit 186 Artikeln erreichen lässt. Das neue Recht wird Anwälte schon deshalb nicht arbeitslos machen, sondern ein neues Beratungsfeld eröffnen. Wie die EU-Kommission selbst bemerkt hat, werden sich Unternehmen freilich nur dann für das neue Recht entscheiden, wenn die wirtschaftlichen Vorteile die Kosten aufwiegen; auch wenn man die Rechtsberatungskosten in die Berechnung von Aufwand und Nutzen einer Anwendung des neuen europäischen Kaufrechts einbezieht, wird das Ergebnis aber zweifellos immer noch eindeutig zugunsten einer Rechtswahl für die neuen Regelungen ausfallen, da sie nicht nur den kleinen und mittleren Unternehmen eine Auseinandersetzung mit einer Vielzahl nationaler Verbraucherrechte ersparen und so einen wesentlichen Beitrag zur Erschließung neuer Märkte leisten, die gleichsam vor der eigenen Haustür liegen.

Auch aus Verbrauchersicht sind viele Regelungen zu begrüßen, so etwa Artikel 40 Abs. 3 lit. d) der Verordnung, der vorsieht, dass bei der Bereitstellung digitaler Inhalte über das Internet nur dann kein Widerrufsrecht besteht, wenn mit der Übertragung der Inhalte bereits begonnen und der Verbraucher dieser Bereitstellung zuvor ausdrücklich zugestimmt und zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch das Widerrufsrecht verliert. Die schwarzen Schafe unter den Internet-Händlern, die mit sog. Abo-Fallen ihr Geschäft machen, werden sich allerdings eben deshalb kaum für das neue Recht entscheiden, sodass ihnen auf andere Weise das Handwerk gelegt werden muss. Umgekehrt muss man aber auch sehen, dass die umfassend geregelten Widerrufs- und Rückgaberechte zwar den Verbraucherschutz verbessern, die damit gerade für kleine und mittlere Unternehmen verbundenen Probleme aber eher noch verschärfen. So ergab eine vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) im vergangenen Jahr durchgeführte Befragung von 400 Internethändlern (abrufbar unter http://www.dihk.de/themenfelder/recht-und-fairplay/news/meldung098), dass viele Artikel innerhalb der Widerrufsfrist mit deutlichen Gebrauchsspuren zurückgegeben werden, was wiederum zur Folge hat, dass manche Artikel von einigen Händlern nicht mehr im Fernabsatz angeboten werden. Angesichts der Tatsache, dass ausweislich der Befragung mittlerweile jeder siebte Artikel zurückgeschickt wird, ist das nur verständlich. Für beide Seiten begrüßenswert sind jedenfalls die ehrgeizigen Pläne der Kommission, in einem nächsten Schritt einen Rechtsrahmen für Beilegung von Rechtstreitigkeiten im Internet zu schaffen und den daran beteiligten Parteien damit den Gang vor die nationalen Gerichte zu ersparen.

Trotz aller nicht zu leugnenden Defizite wird mit dem europäischen Kaufrecht alsbald eine supranationale Rechtsordnung bereitgestellt, die das Potenzial hat, Handelshemmnisse wirksam zu beseitigen und allen Unternehmen deshalb nur ans Herz gelegt werden kann. Die Anwaltschaft sollte nun ihren Beitrag dazu leisten, ihre Mandanten mit dem neuen Recht vertraut zu machen, damit sie dessen Potenzial nutzen können. Wenn das neue Recht von der Mehrzahl der Internet-Händler angenommen wird, könnte es sich bald zum Gütesiegel für die Betreiber von Online-Shops entwickeln und sich so auch zur Abgrenzung von Wettbewerbern eignen. Chancen bietet das neue Recht also viele, man muss sie –wie immer– nur nutzen.

 

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